Hallo zusammen,
da in jüngster Zeit immer wieder das Urheberrecht verschärft worden ist, kommt schon fast reflexartig die Befürchtung auf, daß man mit dem Gesetz in Konflikt gerät.
Bei LokShop gibt es Scans etlicher aktueller Kataloge. Das ist mit Sicherheit auch den Firmen bekannt, die die Kataloge herausgegeben haben. LokShop dürfte da Vereinbarungen mit den Katalogherstellern getroffen haben. Daher kann man sich darauf wohl nicht berufen.
Zunächst: das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach Tod des Urhebers. Das Urheberrecht kann nicht veräußert werden, nur im Erbfall gibt einen Rechtsnachfolger.
Der Katalog hat aber keinen namentlich genannten Urheber.
Bein anonymen Werken beträgt die Laufzeit des Urheberrechts 70 Jahre, gerechnet ab der Veröffentlichung des Werkes. Da auf dem Katalog eine Jahreszahl steht, hat man keine Schwierigkeiten mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung.
Das Cover.
Die künstlerisch gestalteten Cover von Büchern sind geschützt. In Deutschland hat der Buchhändlerverband eine Pauschalvereinbarung mit der VG-Wort getroffen, damit man in Prospekten und Katalogen ohne Probleme mit der Abbildung des Buchcovers werben kann. Aber kann man den Katalog mit einem Buch vergleichen?
Der § 2 des Urheberschutzgesetzes lautet wörtlich:
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Unter 7. fallen z.B. Stadtpläne.
Aber wo will man den Katalog einordnen?
Wenn man dann den Absatz (2) liest, kommen weitere Zweifel.
§ 7 UrHG
Urheber ist der Schöpfer des Werkes
Es wurde schon festgestellt, daß für den Katalog ein Urheber nicht erwähnt wird. Ein Buchcover wird von einem einzigen Grafiker erstellt. Bei einem Katalog sind aber in der Regel mehrere Personen beteiligt: Fotografen, Texter, Grafiker. Wie will man da die "persönliche geistige Schöpfung" eines einzelnen Urhebers feststellen?
Zunächst mal zum Text des Kataloges.
Das Urheberrecht verlangt für den Text eine gewisse Schöpfungshöhe. Die liegt schon bei einem kurzen Gedicht vor. Aber nicht bei der Beschreibung von technischen Eigenschaften. Auch dem Layout fehlt in der Regel eine eigenständige Schöpfungshöhe.
Verbleiben die Bilder und Grafiken im Katalog
Die sind nach § 2 (1) Nr. 5. UrHG geschützt. Das Urheberrecht daran hat derjenige, der die Bilder/Grafiken angefertigt hat. Nur ihm steht das Recht daran zu. Andere (die Katalogmacher) haben nur Nutzungsrechte daran. Zum Nachweis seines Urheberrechts kann der Fotograf(Grafiker) in der heutigen Zeit auf ein Bild höherer Auflösung verweisen. Bei den alten Bildern des Katalogs müßte der damalige Fotograf aktiv werden und sein damals erzeugtes Negativ als Beweis vorlegen.
Aber da ist speziell bei diesen Katalogfotos eine weitere Hürde. Es gibt "selbsterstellte" Bilder. D. h. die Bilder sind gezeichnet, oder das Originalbild wurde (heute mittels des Computers) bearbeitet. Es ist unübersehbar, das es sich bei den alten Katalogabbildungen um bearbeitete (retuschierte) Bilder handelt. Da wird es für den ursprünglichen Fotografen sehr schwierig, seine Urheberschaft an den Abbildungen nachzuweisen.
Wenn dem Katalog insgesamt die Schöpfungshöhe (§1 UrHG: Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.) für ein Urheberrecht fehlt, könnte man den Katalog patentieren? Das kann man kurz abtun. Darauf gibt es kein Patent.
Aber da gibt es noch ein Gesetz, das einen Schutz bietet, wenn es nicht zum Patent reicht. Es ist das Geschmacksmustergesetz. Danach läßt sich der Katalog als Geschmacksmuster schützen – und das wird auch gemacht.
Ein nach dem Gesetz schützbares Muster ist:
§ 1 GeschmMG
Im Sinne dieses Gesetzes
1. ist ein Muster die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt;
2. [...]
und dann:
§ 2 GeschmMG
Geschmacksmusterschutz
(1) Als Geschmacksmuster wird ein Muster geschützt, das neu ist und Eigenart hat.
(2) [...]
(3) Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, ...
Das Recht auf Eintragung als Geschmacksmuster steht dem Entwerfer (das kann auch eine Personenmehrheit sein) zu. (§7). Die Schutzfrist beginnt mit der Eintragung in das Register und läuft 25 Jahre.
Selbst wenn Lima damals überhaupt den Katalog als Geschmacksmuster hat eintragen lassen. Die 25 Jahre sind um.
So, nun bildet Eure eigene Meinung.
Viele Grüße Georg